Aktuelle Informationen


Am 01.10.2017 trat anstelle der bisherigen Verwaltungsrichtlinie vom 01.09.2016 eine überarbeitete Variante in Kraft. Die Überarbeitung wurde erforderlich, weil sich unser Verein zum Jahresende 2016 mit den Wohnungsunternehmen, den Sozialverbänden und der Kirche im Burgenlandkreis wegen der Verringerung der Kosten für Unterkunft und Heizung ab September 2016 in Verbindung setzte.
Es herrschte Einigkeit darüber, dass die Mieter aus ihren geringen Mitteln nicht auch noch Defizite aus geringeren Mietzuschüssen ausgleichen können. Die derzeitige Verwaltungsrichtlinie ist ein Anfang, reicht jedoch immer noch nicht aus, um den Bedarf der zuschussbedürftigen Mieter zu decken. Wohnungssuchenden werden weiterhin mit Erschwernissen rechnen müssen und die Störung bisher gut funktionierender Mietverhältnisse ist weiterhin vorprogrammiert.


 2017-11-09_KdU_Richtlinie_Fassung_01.10.17.pdf
 2017-11-09_SynopseKdU2017.pdf

Zum Ablauf der Geltungsdauer von Energieausweisen

Für die meisten Hauseigentümer steht die Erneuerung ihres Energieausweises an, da die Gültigkeit nach 10 Jahren abläuft und ein großer Teil der Ausweise nach Inkrafttreten der EnEV 2007 in den Jahren 2007 und 2008 erstellt worden war.
Durch ein neues Gesetzesvorhaben werden zukünftig die Auflagen für die Ausstellung des Energieausweises voraussichtlich deutlich erhöht werden. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird dieses Gesetzesvorhaben erst nach der Bundestagswahl wieder aufgegriffen, was den Eigentümern und Energieberatern etwas Zeit verschafft. Höhere Auflagen sind mit deutlich mehr Aufwand und höheren Kosten verbunden, weshalb es sich lohnt, den Ausweis bereits jetzt neu ausstellen zu lassen und zwar auch dann, wenn die 10-Jahres-Laufzeit noch nicht völlig beendet ist.

Im Zuge der Erneuerung des Energieausweises sollte jeder Eigentümer auch über einen eventuellen Austausch seiner Heizkessel oder Heizthermen nachdenken, falls diese in den 90er Jahren eingebaut worden sind. Diese Kessel haben eine durchschnittliche Nutzungs- dauer von 15 - 20 Jahren.
Bei einem geplanten Austausch kann über den Energieberater ein Antrag auf Fördermittel (10 – 15%iger Zuschuss) im Rahmen von KfW-Einzelmaßnahmen (Programm Nr. 430) gestellt werden. Dies gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentümergemein- schaften. Bei Häusern ab 3 WE kann das Darlehensprogramm der KfW (Progr. 151/152) mit zinsgünstigen Darlehen (aktuell noch bei 0,75%) in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen erhalten Eigentümer von ihrem Energieberater in Zusammenarbeit mit ihrem Sanitärbetrieb.

Für den Ortsverein Haus & Grund Naumburg und Umgebung e. V. können sich die Mitglieder zwecks Erneuerung des Energieausweises und Beratung bezüglich Kesselerneuerung an Herrn Dipl. Ing. Holger Wachsmuth wenden. Die Kontaktdaten erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle.

Bundesmeldegesetz: Auszugsbestätigung wird ab dem 01.11.2016 wieder abgeschafft (1. BMGÄndG, veröffentlicht am 10.10.2016)

Bisher war das Meldewesen Ländersache. Zum 01.11.2015 hat der Bund dies einheitlich geregelt. Ab dem 01.11.2016 entfällt für Vermieter die Auszugsbescheinigung.
Die Einzugsbestätigung für den einziehenden Mieter bleibt bestehen.

Kaum ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft, wird es schon wieder "nachgebessert". Der Gesetzgeber nennt das "Feinjustierung". Mit dem "Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften" wird die Auszugsbescheinigung zum 01.11.2016 abgeschafft. Der Bundesrat hat dem Änderungsgesetz am 23.9.2016 zugestimmt. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Zum 1.11.2015 hatte der Bund dies einheitlich geregelt.
Vermieter mussten in der Vermieterbescheinigung einem Mieter den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Es ist möglich – je nach Einwohnermeldeamt – dass die Meldung sogar elektronisch erfolgen kann. Für die Meldung ist weiterhin eine Zeitspanne von 2 Wochen vorgesehen. Da die Gefahr einer "Scheinanmeldung" nur beim Einzug besteht, entfällt die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung zum 01.11.2016.

Veränderungen für Vermieter:

  • Bei durch Immobilienverwalter ausgefertigten Meldebescheinigungen ist die Anschrift des Eigentümers nicht mehr erforderlich.
  • Eine elektronische Bestätigung des Wohnungsgebers (Eigentümer oder Verwalter) kann nur gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden, nicht aber an die meldepflichtige Person (Mieter).
  • Eine Auszugsbestätigung entfällt ersatzlos.

Das Anmeldeformular können Mitglieder in unserer Geschäftsstelle erhalten, die auch Fragen hierzu beantwortet.

Änderung von Formvorschriften

Anzeigeart Wohnraummietvertrag Gewerberaummietvertrag
Kündigung des Mieters Schriftform gem. §568 BGB Textform
Kündigungswiderspruch des Mieters Schriftform gem. §574b BGB Textform
Ausübung des Vorkaufsrechts des Mieters Schriftform gem. §577 BGB Textform
Mängelanzeige des Mieters Textform Textform
Ausübung des Widerrufs des Mieters Erklärung gem. §355 BGB Erklärung gem. §355 BGB

Der Unterschied zwischen Schriftform und Textform besteht im Folgenden:

Schriftform Textform
  • Dokument auf Papier
  • eigenhändige Unterschrift nur, wenn gesetzlich vorgesehen
  • Dokument kann per Email
  • oder per Fax übermittelt werden, Unterschrift nicht erforderlich

Von der Änderung der Vorschriften sind nicht betroffen:

  1. Formvorschriften zu Vertragsänderungen oder Nebenabreden. Hierbei handelt es sich nicht um Anzeigen oder Erklärungen sondern um gegenseitige Vereinbarungen.
  2. Formvorschriften in Vereinssatzungen, weil die Satzungen nach geltender BGHRechtsprechung nicht als Verträge gelten. Die Schriftform für Beitritte oder Kündigungen ist daher weiterhin bindend.